Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen
- Allen Lieferungen und Angeboten liegen ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung, spätestens durch Entgegennahme der Ware als anerkannt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
- Angebote sind freibleibend hinsichtlich Liefermenge und Lieferzeit. Preise sind vorbehaltlich eventueller Preiserhöhungen im Rohwarenbereich, Änderungen der DSD-Abgaben oder einer generellen Änderung der Zimmermann-Preisliste bindend. Es werden jeweils die am Versandtag gültigen Preise berechnet.
- Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß unserer Auftragsbestätigung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale gelten nur dann als vereinbart, wenn dies von uns ausdrücklich in Textform bestätigt wird.
Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise verstehen sich in EURO. Sie gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, rein netto ausschließlich Versicherung und anderen Nebenkosten. Alle nach dem Geschäftsabschluss gesetzlich neu eingeführten oder geänderten Abgaben, Erhöhungen von Frachten und Zöllen sowie Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Kunden. Die von uns genau ermittelten und festgehaltenen Gewichte sind maßgebend und Basis der Berechnung. Der Mindestauftragswert pro Lieferung beträgt Euro 300,-- netto (EH), Euro 500,-- netto (GH). Die Lieferung erfolgt frei Haus.
- Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab Rechnungsdatum, ohne Abzug fällig.
- Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen bzw. hinsichtlich solcher Forderungen ein Zurückhaltungsrecht ausüben, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
Lieferfrist und Verzug
- Verbindlich vereinbarte Liefertermine oder –fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
- Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus. Andernfalls verlängern sich die Fristen angemessen.
- Teillieferungen und –leistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wozu insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Seuchen, Mobilmachung, Krieg und Aufruhr gehören, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Gefahrtragung und Abnahme
- Versandart und Versandweg unterliegen ausschließlich unserer Wahl. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, wenn die Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt ist.
- Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
Rügepflicht
- Beanstandungen müssen spätestens drei Arbeitstage nach Ablieferung bzw. drei Arbeitstagen nach Feststellung verdeckter Mängel geltend gemacht werden unter Beifügung des Lieferscheins. Wird nicht innerhalb der Frist von drei Arbeitstagen ein Mangel geltend gemacht, ist eine Berufung auf einen Mangel ausgeschlossen.
- Unsachgemäße Behandlung der gelieferten Ware nach Übergang auf den Käufer hat dieser selbst zu vertreten und geht zu Lasten des Käufers. Wir müssen auf Einsendung oder Inaugenscheinnahme der bemängelten Ware bestehen, damit eine eingehende Untersuchung des Mangels und dessen Ursachen vorgenommen werden kann.
Haftung bei Verträgen, die keinen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 I 1 BGB darstellen
- Gewährleistungsansprüche können nur für den Zeitraum der auf der Packung angegebenen Haltbarkeit geltend gemacht werden. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren nach einem Jahr.
- Innerhalb der Gewährleistungsfrist haben wir im Falle von Mängeln zunächst das Recht auf Nacherfüllung, nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Nachlieferung. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er im Falle von Verzögerungen bei der Nachlieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Falls und erst wenn die Nacherfüllung endgültig fehlschlagen sollte, kann der Kunde von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, sofern die Verzögerung von uns zu vertreten und der Mangel nicht unerheblich ist. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
- Für im Rahmen der Nacherfüllung erbrachte Leistungen haften wir im selben Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungszeitraum.
- Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind grundsätzlich ausgeschlossen. Wir haften jedoch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Für sonstige Schäden haften wir, sofern diese auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, im letzteren Fall jedoch beschränkt auf den typischerweise zu erwartenden Schaden. Einer Pflichtverletzung unsererseits steht die etwaiger Erfüllungshilfen gleich.
- Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen als den im Vertrag vorgesehenen Ort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht bestimmungsgemäßem Gebrauch.
- Sofern gegenüber unserem Kunden durch dessen Abnehmer Sachmängel geltend gemacht werden, hat unser Kunde uns Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Schadensersatzansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
- Der gelieferte Gegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
- Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Sollte bei der Veräußerung der Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen kein Einzelpreis vereinbartworden sein, so gilt die Forderung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen mit veräußerten Ware als abgetreten. Diese Forderungen dienen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren – sei es ohne, sei es nach Verarbeitung – verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderungen nur in Höhe des Werts der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Vertrages ist.
Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Kunde zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Verzug oder Vermögensverfall gerät. Erfolgt bei Übergabe der Ware durch den Kunden an dessen Abnehmer keine sofortige Zahlung, so hat der Kunde den Vorbehalt zu machen, dass das Eigentum erst übergeht, wenn die Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt ist. Auf Verlangen hat der Kunde uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
Die Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs, der bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Nichteinlösung eines Wechsels, Beantragung eines Insolvenzverfahrens usw. erfolgen kann.
Wir können nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen die Sicherungsabtretung offen legen und die abgetretene Forderung verwerten. Der Kunde ist verpflichtet, die Sicherungsabtretung gegenüber seinen Kunden ebenfalls offen zu legen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Die Kosten für die Intervention trägt der Kunde.
- Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die Ware ordnungsgemäß zu lagern.
- Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Unter Ausschluss des UN-Kaufrechts gilt ausschließlich deutsches Recht.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Memmingen.
Verbindlichkeit und Übertragbarkeit des Vertrages
- Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellt.
- Die Übertragung uns gegenüber bestehender Ansprüche auf Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir in eine solche nicht in Textform einwilligen.
Datenschutzgrundverordnung
- Wir sind berechtigt, die bezüglich unserer Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Lieferanten, gleich ob diese vom Lieferanten selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten. Nähere Informationen zum Datenschutz sind unter genusswelt-zimmermann.de zu finden.
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