AEBs

AEBs

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen liegen allen unseren Bestellungen zugrunde, soweit nicht im Einzelfalle etwas anderes in Textform vereinbart wurde. Diese sind Vertragsbestandteil und gelten als vom Lieferant angenommen und zwar auch für zukünftige Lieferungen, wenn dieser nicht unverzüglich in Textform widerspricht. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. 

Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Liefer- und Zahlungsbedingungen des Lieferanten die Lieferungen des Lieferanten vorbehaltslos annehmen. 

 

2. Auftrag, Lieferfrist

2.1  Allein maßgebend für Preis, Umfang, Art und Termin der Lieferung ist der Ihnen von uns schriftlich erteilte Auftrag. Sofern nichts anderes vereinbart ist, müssen mündliche und telefonische Bestellungen und Vereinbarungen daher von uns in Textform, beispielsweise E-Mail, bestätigt werden, um rechtswirksam zu sein.

Mit dem Zugang des schriftlichen Auftrages ist dieser für beide Seiten bindend, sofern nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen (Montag bis Freitag) widersprochen wird.

 

2.2  Ist die Einhaltung des Liefertermins in Frage gestellt, muss der Lieferant uns davon unverzüglich  in Textform in Kenntnis setzen. Einseitige Änderungen des Liefertermins durch den Lieferanten sind nicht gestattet. Teilleistungen beenden den Verzug nicht. Sind wir durch den Lieferverzug gezwungen, uns anderweitig einzudecken, so trägt der Lieferant die Differenz zwischen dem mit ihm vereinbarten und dem höheren Preis, den wir für die anderweitige Eindeckung aufwenden müssen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt. 

Werden vereinbarte Lieferfristen nicht eingehalten, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 

Verlangen wir Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns, so bemisst sich die Höhe des entgangenen Gewinns auf 5 % des entgangenen Nettoumsatzes nach Abzug von vereinbarten Rabatten und Boni. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als die vorbezeichnete Pauschale. Weitergehende Schadensersatzansprüche sowie individuelle Vertragsstrafenvereinbarungen bleiben unberührt. 

 

2.3 Im Verzugsfalle sind wir außerdem berechtigt, als Verzugsschaden ohne besonderen Nachweis 0,5 % des Bestellwertes pro Tag höchstens aber 5 % des tatsächlich gezahlten Preises zu verlangen. Uns bleibt das Recht vorbehalten, im Einzelfall einen höheren als den vorstehend genannten Verzugsschaden geltend zu machen, wenn dieser von uns nachgewiesen wird. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als die vorbezeichnete Pauschale.

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Abtretungsverbot

3.1  Die vereinbarten Preise sind Nettopreise (ohne MwSt.). Die gesetzlichen Steuern und Gebühren, insbesondere die gesetzliche Mehrwertsteuer und Zölle, sind auf den Rechnungen gesondert auszuweisen.

 

3.2  Rechnungen sind digital per Mail zu übermitteln und unter Bezugnahme auf unser Bestellzeichen zu erstellen. Sie werden nach unserer Wahl in Euro oder in einer anderen Währung erstellt. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen. Bei Import sind die erforderlichen Unterlagen der Ware mitzugeben. 

Auf Rechnungen, Lieferscheinen und im Schriftverkehr sind stets vollständige Bestell-Nr., Bestelldatum und der Name der Bestellperson anzugeben. Soweit von uns Versandanzeigen gewünscht werden, sind diese vor dem Abgangstag der Lieferung dem Warenempfänger zuzustellen.

 

3.3  Die Zahlungen sind erst nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Wir bezahlen, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb einer Zahlungsfrist von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder 30 Tage netto. Das Eingangsdatum der Rechnung (Eingangsstempel) bei Zimmermann ist ausschlaggebend für den Beginn der Skontierungsfrist. Trifft die Ware später ein als die Rechnung, gilt für die Skontierungsfrist das Wareneingangsdatum. 

Bei Reklamationen (z. B. Mängelrügen und fehlerhaften Rechnungsstellungen) beginnt die Zahlungsfrist nach verbindlicher Abklärung der Beanstandungen durch beide Parteien.

 

3.4   Die Lieferung erfolgt, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist, zu Lasten und auf Gefahr des Lieferanten bis auf die Entladerampe des Produktionsstandortes Zimmermann frei Haus, Incoterms 2020. Berechnete Verpackung (außer Kartons) ist nach Rücksendung zum vollen Wert gutzuschreiben.

 

3.5  Ohne unsere schriftliche, gesonderte Genehmigung darf der Lieferant weder die Lieferverpflichtung noch den Zahlungsanspruch aus diesem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, abtreten oder verpfänden. Das Abtretungsverbot gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354a HGB.

 

3.6  Auf Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, Transportverpackungen auf seine Kosten zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu beseitigen.

 

4. Eigentumsvorbehalt, Rechte des geistigen Eigentums

Eigentum und sämtliche Rechte des geistigen Eigentums (etwa Urheberrechte, Markenrechte etc.) an von uns zur Verfügung gestellten Mustern und Unterlagen bleiben bei Zimmermann. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugängig gemacht werden und können vom Besteller jederzeit zurückverlangt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen.

 

5. Beanstandungen, Gewährleistung, Garantie, Haftung

5.1  Alle Mehrkosten und Schäden, die durch eine nicht vertragsge-mäße Leistung des Lieferanten oder durch sonstige Nichtbeachtung dieser Bestimmungen seitens des Lieferanten entstehen, gehen zu dessen Lasten. Dies gilt auch für Lieferungen an einen von uns als Empfänger bezeichneten Dritten. Für Waren, die nicht entsprechend diesen Bedingungen zugestellt werden, erkennen wir eine Zahlungsverpflichtung nur an, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Lieferung nach Überprüfung durch unsere Beauftragten festgestellt werden konnte.

 

5.2 Durch die Annahme der umstehenden Bestellung übernimmt der Lieferant ausdrücklich die Haftung für alle Folgen und Nachteile, die uns aus etwaigen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte Dritter sowie aus Verstößen des Lieferanten gegen sonstige gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen insbesondere lebensmittelrechtliche und kennzeichnungsrechtliche Bestimmungen, gegenüber Behörden oder Dritten entstehen.

 

5.3  Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Übernahme erfolgt in allen Fällen vorbehaltlich eventueller Mängelrügen. Soweit eine unverzügliche Untersuchung der gelieferten Ware nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, werden wir (Besteller) die Ware nach vertragsgerechter Anlieferung am vereinbarten Lieferort unverzüglich untersuchen. Ohne Untersuchung offen zutage tretende Mängel werden wir unverzüglich rügen. Mängel, die erst im Rahmen der gebotenen Untersuchung erkennbar sind, werden unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung gerügt. Versteckte Mängel werden unverzüglich gerügt sobald sie erkannt werden. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass die Untersuchung der Ware nur stichprobenweise erfolgt, sofern dies den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges sowie der Art und dem Umfang der Lieferung entspricht. Im Hinblick auf die vorstehenden Regelungen gelten Mängelrügen als unverzüglich, wenn sie innerhalb von 2 Wochen nach Erkennen bzw. Erkennbarkeit des Mangels erfolgen, sofern nicht im Einzelfall insbesondere bei verderblicher Ware, eine kurzfristigere Rüge geboten ist. Die Mängelanzeige kann in Textform oder mündlich erfolgen. Der Lieferant kann sich nicht auf eine Verletzung der Rügeobliegenheit unsererseits (des Bestellers) berufen, wenn die Mangelhaftigkeit der Ware auf Umständen beruht, die der Lieferant kennt oder über die er nur infolge grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis sein konnte. Die Mängelrüge können wir auch dann noch erheben, wenn die Ware be- und verarbeitet und veräußert worden ist. Die Ansprüche aus der Haltbarkeitsgarantie verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Die zu liefernde Ware muss die in unserer Bestellung genannten Eigenschaften aufweisen, insbesondere müssen Lebensmittel in ihrer Zusammensetzung, Qualität, Verpackung und Deklaration den jeweils geltenden deutschen und europäischen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sowie den besonderen Auflagen unsererseits (des Bestellers) und den Angaben der Lieferantenspezifikationen entsprechen

Entspricht die angelieferte Ware nicht den genannten Bedingungen, können wir die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen. Abweichend von § 440 BGB gilt eine Nachbesserung als fehlgeschlagen, wenn der erste Nachbesserungsversuch erfolglos geblieben ist.

Die Folgeschäden aus Schlechtlieferungen wie z. B. Kosten für Rücksendung, Ersatzlieferung, eventuelle Nachbesserung, eventuelle Schadensersatzansprüche Dritter wie z. B. die Produzentenhaftung, sind von dem Lieferanten zu tragen.

 

5.4 Der Lieferant der Ware garantiert, dass die Ware nach allen in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen hergestellt wird. Der Hersteller ist verpflichtet, einen Nachweis hierüber durch die Aufzeichnungen des Betriebslabors oder einer anderen neutralen, amtlich anerkannten Stelle und zwar je nach Produktionsmuster pro Produktionstag und Produktionscharge, zu führen. Diese Produktionsmuster gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant hat die vorgenannten Dokumentationen für mindestens ein Jahr ab deren Erstellung aufzubewahren.

Der Lieferant gewährt Zimmermann ein Besichtigungsrecht betreffend seine Produktionsräumlichkeiten. Für die Besichtigung muss Zimmermann weder einen Anlass angeben, noch muss die Besichtigung vorangekündigt werden. Die Besichtigung umfasst auch das Recht, Einsicht in die Lohnunterlagen der Mitarbeiter zu nehmen um festzustellen, ob der Lieferant seinen Verpflichtungen hinsichtlich des MiLoG nachkommt.

 

6. Verstöße gegen Kartellrecht

Zimmermann und der Lieferant/Dienstleister vereinbaren für den Fall, dass von einer Behörde mit Bestandskraft oder von einem Gericht mit Rechtskraft ein Verstoß oder mehrere Verstöße gegen kartellrechtliche Vorschriften („Verstoß“), an dem ein Vorlieferant/Vordienstleister und/oder der Lieferant/Dienstleister ‎beteiligt waren, festgestellt wurden, wenn der Verstoß sich ursächlich auf die an Zimmermann gelieferte Ware/die gegenüber Zimmermann erbrachte Dienstleistung oder Teile davon dergestalt auswirkte, dass der von Zimmermann gezahlte Preis/die von Zimmermann gezahlte Vergütung höher lag als ohne den Verstoß („Preisrelevanz des Verstoßes“), um Zimmermann die Geltendmachung von Ansprüchen wegen des Verstoßes zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, Folgendes:

 

6.1  Rechnungslegung

Der Lieferant/Dienstleister legt Zimmermann auf Verlangen von Zimmermann Rechnung über die Kalkulation seiner Preise/seiner Vergütung für die vom jeweiligen Verstoß befangene Lieferung/Dienstleistung, wobei z.B. der Gestehungspreis, insbesondere mit Bezug auf vom Verstoß befangene Lieferungen/Dienstleistungen, detailliert unter Vorlage entsprechender Nachweise wie Eingangsrechnungen etc. darzulegen ist („Rechnungslegung“); die Rechnungslegung hat für einen angemessenen Zeitraum vor und nach dem jeweiligen Verstoß bzw. vor und nach dem Zeitraum des Verstoßes zu erfolgen. 

6.2 Rechte gegen den Lieferanten/Dienstleister als Teilnehmer am Verstoß

6.2.1  Wenn der Lieferant/Dienstleister selbst an dem Verstoß ‎beteiligt ist, so verpflichtet er sich bei Preisrelevanz des Verstoßes, an Zimmermann Schadensersatz für den Zimmermann aus dem Verstoß entstandenen Schaden zu leisten, unabhängig davon, ob der Schaden auf Lieferungen/Dienstleistungen des Lieferanten/Dienstleisters selbst oder auf Lieferungen/Dienstleistungen anderer an dem Verstoß Beteiligter beruht oder auf Lieferungen/Dienstleistungen Dritter beruht. Zimmermann hat das Recht, die Höhe des Schadensersatzes nach § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, es sei denn, dass der Lieferant/Dienstleister nachweisen kann, dass ein geringerer oder gar kein Schaden durch den Verstoß entstanden ist. Wenn dem Lieferant / Dienstleister dieser Nachweis gelingt, hat er keinen bzw. den geringeren Schaden zu ersetzen.

 

6.2.2  Wenn der Verstoß in Form eines Kartells, d.h. einer Absprache oder einer abgestimmten Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter durch Verhaltensweisen wie u.a. die Festsetzung oder Koordinierung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, auch im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums, die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten, die Aufteilung von Märkten und Kunden einschließlich Angebotsabsprachen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen oder gegen andere Mitbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen vorliegt („Kartell“), ist die nach vorstehender Ziffer 6.2.1 nach billigem Ermessen von Zimmermann festzusetzende Schadenshöhe jedoch auf höchstens 15% der für die vom Verstoß befangenen Waren/Dienstleistungen im von der Wettbewerbsbehörde festgestellten Zeitraum des Verstoßes von Zimmermann an den Lieferanten/Dienstleister gezahlten Preise ohne Umsatzsteuer begrenzt. Bei allen übrigen Verstößen, die kein Kartell im Sinne des vorstehenden Satzes darstellen, ist die nach vorstehender Ziffer 6.2.1 nach billigem Ermessen von Zimmermann festzusetzende Schadenshöhe jedoch auf höchstens 5% der für die vom Verstoß befangenen Waren/Dienstleistungen im von der Wettbewerbsbehörde festgestellten Zeitraum des Verstoßes von Zimmermann an den Lieferanten/Dienstleister gezahlten Preise ohne Umsatzsteuer begrenzt. Die vorstehenden Obergrenzen gelten nicht, wenn und soweit Zimmermann einen höheren, durch den Verstoß bei Zimmermann entstandenen Schaden nachweisen kann.

 

6.2.3 Wenn und soweit der selbst am Verstoß beteiligte Lieferant/Dienstleister ein überwiegendes Geheimhaltungsbedürfnis hinsichtlich der mittels Rechnungslegung nach Ziffer 6.1 zur Verfügung zu stellenden Informationen und Unterlagen gegenüber Zimmermann geltend machen kann, ist gegenüber einem von Zimmermann bestimmten zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten, wie z.B. einem Wirtschaftsprüfer, mit der Maßgabe, dass die Informationen für die Ermittlung und Durchsetzung eines bei Zimmermann durch den Verstoß entstandenen Schadens in dem dafür erforderlichen Umfang verwendet werden können, vom Lieferanten/Dienstleister Rechnung zu legen. Für die Beurteilung, ob das Geheimhaltungsinteresse überwiegt, ist zu berücksichtigen, dass der Lieferant/Dienstleister eine unerlaubte Handlung gegenüber Zimmermann begangen hat. 

6.3. Rechte gegen den Lieferanten/Dienstleister bei Schädigung des Lieferanten/Dienstleisters durch einen Verstoß Dritter

6.3.1  Wenn der Lieferant/Dienstleiter nicht an dem Verstoß beteiligt ist, ‎sondern selbst unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß geschädigt ist, so verpflichtet sich der Lieferant/Dienstleister im Rahmen der Rechnungslegung nach Ziffer 6.1 zusätzlich darzulegen, ob und inwieweit ein dem Lieferanten/Dienstleister entstandener Nachteil auf Zimmermann weitergewälzt wurde, um Zimmermann die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die am Verstoß beteiligten Vorlieferanten/Vordienstleister zu ermöglichen.

 

6.3.2  Wenn und soweit der nicht am Verstoß beteiligte Lieferant/Dienstleister ein überwiegendes Geheimhaltungsbedürfnis hinsichtlich der mittels Rechnungslegung zur Verfügung zu stellenden Informationen und Unterlagen gegenüber Zimmermann geltend machen kann, ist gegenüber einem von Zimmermann bestimmten zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten, wie z.B. einem Wirtschaftsprüfer, mit der Maßgabe, dass die Informationen für die Ermittlung und Durchsetzung eines bei Zimmermann durch den Verstoß entstandenen Schadens in dem dafür erforderlichen Umfang verwendet werden können, vom Lieferanten/Dienstleister Rechnung zu legen.

 

6.4  Sonstige Bestimmungen

6.4.1  Die mittels Rechnungslegung durch den Lieferanten / Dienstleister Zimmermann zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und/oder Geschäftsgeheimnisse sind von Zimmermann unter Beachtung des Zwecks der Rechnungslegung, also der Geltendmachung von Schadensersatz, der den Umfang der Vertraulichkeit bestimmt, vertraulich zu behandeln.

6.4.2 Die vorstehenden Bestimmungen gelten ‎unabhängig davon, ob die Geschäftsbeziehung zu dem Lieferanten/Dienstleister zum Zeitpunkt des Verlangens von Zimmermann noch fortbesteht. 

 

6.4.3  Sonstige über die Regelungen dieser Ziffer 6 hinausgehenden vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche von Zimmermann wegen des Verstoßes gegen den Lieferanten/Dienstleister bleiben, unabhängig von dessen Beteiligung am Verstoß, von vorstehenden Regelungen unberührt.

 

6.5  Verjährung

Der Lieferant verzichtet hinsichtlich der Rechte von Zimmermann nach den Ziffern 6.1, 6.2 und 6.3 sowie der sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte wegen des Verstoßes (vgl. Ziffer 6.4.3) auf die Einrede der Verjährung. Der Verzicht ist auf 18 Monate nach der tatsächlichen Gewährung der Akteneinsicht an Zimmermann, d.h. der Einsicht in die Akten des dem Verstoß zu Grunde liegenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, wie z.B. einem Verfahren wegen einer Kartellordnungswidrigkeit bzw. 5 Jahre nach der bestandskräftigen/rechtskräftigen Feststellung des Verstoßes, jedenfalls aber 30 Jahre nach dem Verstoß, je nachdem welche der Fristen früher abläuft, befristet. Zimmermann wird unverzüglich einen Akteneinsichtsantrag stellen.

 

6.6  Schiedsvereinbarung 

Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Ziffer 6 oder über ihre Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist München. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei (3). Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch. 

 

7. Verhaltenskodex

Der Lieferant ist verpflichtet, sich hinsichtlich des in BSCI (Business Social Compliance Initiative), sowie dem Zimmermann Lieferantenkodex der Ehrmann Gruppe (Code of Conduct – kann bei Bedarf übermittelt werden), festgelegten Verhaltenskodex laufend zu unterrichten und diesen Verhaltenskodex in seiner jeweils gültigen Fassung bei Produktion der gelieferten Ware und/oder Erbringung der Dienstleistung vollumfänglich einzuhalten.

 

8. Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG

Zimmermann hat das Ziel, Menschen- und Umweltbezogene Rechte zu stärken und deren Verletzung zu verhindern. Dieses Bekenntnis gilt sowohl für unsere Geschäftstätigkeit als auch für unsere globalen Lieferketten. Zimmermann ist verpflichtet, in seinen Lieferketten fest-gelegte, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten 

zu beachten, gemäß §3 LkSG. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Unternehmen der Zimmermann Lieferkette ihrer Verant-wortung zum Schutz der Menschenrechte gerecht werden. Zimmermann erwartet von seinen Lieferanten, dass sie die Einhaltung der Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes („LkSG“) gewährleisten, im eigenen Geschäftsbereich und bei ihren unmittel-baren und mittelbaren Zulieferern. Sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Geschäftsbeziehungen unterliegen dem Supplier Code of Conduct (SCoC) von Zimmermann. Dieser legt verbindliche Mindestanforderungen für Sozial- und Umweltstandards bei unseren Geschäftspartnern fest. Der SCoC kann auf Verlangen jederzeit vermittelt werden. Die Vertragspartner von Zimmermann sichern mit Vertragsschluss zu, vorgenannten SCoC gelesen und akzeptiert zu haben sowie die Einhaltung sicherzustellen. Die Parteien vereinbaren, dass Zimmermann bei begründetem Anlass berechtigt ist, angemessene Kontroll- und Prüfungsrechte auszuüben, um zu gewährleisten, dass den Anforderungen des LkSG auch in der Lieferkette mit einem angemessenen Schutzniveau Rechnung getragen wird. Die Kontrollmechanismen können je nach Schweregrad eines (vermuteten) Verstoßes, insbesondere mittels elektronischer Befragungen, aber auch durch ein Audit bei dem Sitz des Lieferanten bzw. eines sonstigen Sitzes seiner Firma ausgeübt werden. Der Auftragnehmer wird insbesondere seine Mitarbeiter von der Möglichkeit des beim Auftraggeber eingerichteten Beschwerdeverfahrens, das ebenfalls über https://sicher-melden.de/Zimmermann_LKSG erreichbar ist, informieren und sicher-stellen, dass einem Mitarbeiter, der das Beschwerdeverfahren nutzt, keine Repressalien aufgrund der Beschwerde drohen. 

Zimmermann kann von seinem Lieferanten mit angemessener Frist Abhilfemaßnahmen für den Fall verlangen, dass der Lieferant gegen seine Pflichten aus dieser Klausel verstößt. Hilft der Lieferant nicht innerhalb der gesetzten Frist, behält Zimmermann sich vor, den Liefervertrag fristlos zu kündigen.

 

9. Erfüllungsort/Gerichtsstand

9.1  Erfüllungsort für die Lieferung ist der von uns angegebene Bestimmungsort. Erfüllungsort für die Zahlung ist Thannhausen.

 

9.2  Sollten aus den Rechtsbeziehungen der Parteien Streitigkeiten erwachsen, ist Gerichtsstand Memmingen/Deutschland, soweit beide Parteien Kaufleute im Sinne des HGB sind.

 

9.3   Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern oder ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern wird die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Deutschen und Internationalen Kollisionsrechts, und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980 (CISG) vereinbart. 

 

10. Salvatorische Klausel

Soweit diese Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

11. Datenschutz, Verschwiegenheitspflicht

11.1 Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Lieferanten, gleich ob diese vom Lieferanten selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten. Nähere Informationen zum Datenschutz sind unter https://www.genusswelt-zimmermann.de/datenschutz zu finden.

 

11.2  Der Lieferant verpflichtet sich, Stillschweigen über die von uns getätigten Aufträge zu bewahren und insbesondere Dritten ohne Zustimmung von uns keine Kenntnis über Umfang und die Art der gelieferten Waren und Gegenstände sowie deren Verwendung zu geben.

 

 

Thannhausen, Juli 2025

Schreiben Sie uns Schreiben Sie uns!
Jetzt Newsletter abonnieren Jetzt Newsletter abonnieren
Zimmermann Werksverkauf Zimmermann Werksverkauf
Jetzt Fan werden! Jetzt Fan werden!
Jetzt folgen! Jetzt folgen!